Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen RMIG Nold GmbH

1 Allgemeines, Geltungsbereich
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (nachfolgend auch allgemein „Geschäftsbedingungen“ genannt) gelten für alle Angebote und Verträge von RMIG Nold GmbH über Lieferungen und Leistungen.

1.2
Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

1.3
Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (nachfolgend allgemein „Besteller“ oder „Käufer“ genannt).


2 Vertragsgrundlagen, Vertragsabschluss 
2.1
Die Bestellung von Lieferungen oder Leistungen durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme dieses Angebots wird durch eine schriftliche Auftragsbestätigung erklärt, es sei denn der Besteller hat ein von uns abgegebenes verbindliches Angebot angenommen.

2.2
Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller, insbesondere für den Umfang und die Verpflichtung zur Erbringung von Lieferungen und Leistungen, sind die schriftlich erteilte Auftragsbestätigung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen. Hat der Besteller ein von uns abgegebenes Angebot angenommen, ist dieses einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen maßgeblich.


2.3
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Erfordernis einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen oder wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

2.4
Bereits im Angebotsstadium hat der Besteller uns auf eine aus dem Rahmen fallende Beanspruchung, auf Einsatzzwecke besonderer Art sowie auf erhöhte Risiken hinzuweisen, die beim Einsatz unserer Lieferungen und Leistungen durch ihn entstehen können.

2.5
Haben wir im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Vertragsabschlusses dem Besteller Zeichnungen oder andere Unterlagen überlassen, bleiben diese unser Eigentum. Soweit Urheberrechtsfähigkeit gegeben ist, behalten wir uns an diesen Gegenständen das Urheberrecht vor. Sie dürfen vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Erlaubnis Dritten nicht zugänglich gemacht.

2.6
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen nichts Abweichendes vereinbart wird.

2.7.
Die Schriftform gilt auch bei telekommunikativer Übermittlung von Schriftstücken, z.B. per Telefax, Computerfax oder E-Mail, als eingehalten.

3 Preise, Zahlungsbedingungen, Fälligkeit
3.1
Die Einhaltung vereinbarter Preise für unsere Lieferungen und Leistungen setzt voraus, dass die der Vereinbarung zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben und ohne vom Besteller zu vertretenden Behinderungen erbracht werden können. Nachträgliche Ergänzungen und Änderungen, die zu einem Mehraufwand führen, hat der Besteller zusätzlich zu vergüten.


3.2
Die angegebenen Endpreise beinhalten grundsätzlich, sofern nicht anders gekennzeichnet, Verpackung, Frachtkosten, Versicherung und Zoll. Verpackung, Frachtkosten, Versicherung und Zoll werden dabei getrennt ausgewiesen und fallen bei Abholung ab Werk nicht an. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. Die Höhe der Preise richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Die Ausarbeitung von Projekten einschließlich der Ausfertigung von Plänen, Skizzen und Zeichnungen werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern wir diese zusätzlich zu erbringen haben.

3.3
Soweit wir nicht Lieferungen oder Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbringen, sind wir berechtigt, für Lieferungen oder Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn sich Vorlieferungen verteuert, tarifliche Löhne geändert oder sonstige Kosten erhöht haben, ohne dass uns die Abwendung erlaubt oder mit zumutbaren Maßnahmen möglich gewesen ist.

3.4
Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Fertigstellung der Leistung fällig, soweit nichts anders vereinbart worden ist. Vereinbarte Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn uns der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin vorbehaltlos zur Verfügung steht. Bei Werkleistungen können wir vom Besteller Abschlagzahlungen in Höhe des Wertes der von uns erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.

3.5
Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Spesen oder sonstige mit der Einreichung des Schecks oder Wechsels in Zusammenhang stehende Kosten trägt der Besteller.

3.6
Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme zu erbringen oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Bestehende Forderungen aus bereits erbrachten Leistungen sind – auch bei Stundung – sofort fällig. Eine Gefährdung unseres Zahlungsanspruchs durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers liegt insbesondere bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers nach Vertragsschluss vor, die insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Besteller sich bereits in Zahlungsverzug befindet, Schecks zurückgegeben werden, ein Scheck- oder Wechselprotest erfolgt, ein
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
eingeleitet werden. Eine solche Gefährdung aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers liegt aber auch dann vor, wenn die Vermögensverhältnisse des Vorleistungsberechtigten bereits bei Vertragsabschluss so schlecht waren, dass dadurch unser Zahlungsanspruch gefährdet wird und dies für uns erst nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird und wir dies vorher bei der gebotenen sorgfältigen Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bestellers nicht erkennen konnten. Kommt der Besteller unserer Aufforderung, Sicherheit zu leisten, innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.


4 Zahlungsverzug, Aufrechnung, Leistungsverweigerungsrecht, Abtretung
4.1
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

4.2
Der Besteller kann Zahlungen nur dann zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, wenn diese unbestritten, entscheidungsreif (aus logischen Gründen nicht bestreitbar) oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Vorleistungen steht dem Besteller so lange nicht zu, wie wir Gegenleistung bewirken oder Sicherheit für sie leisten. Bei Mängeln der Lieferung bleibt Ziff. 7.3 unberührt.

4.3
Der Besteller kann Forderungen gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. § 354a HGB bleibt unberührt.

5 Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme, Lieferfristen und –termine, Verpackung
5.1
Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf), in diesem Fall gelten neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen die ADSp in ihrer jeweiligen Fassung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers, ausgenommen sind Europaletten, Umlaufverpackungen, die unser Eigentum sind, sowie

5.2
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Besteller über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung der Ware und die Verzögerungsgefahr jedoch bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte
Person oder Anstalt über. Verzögert sich der Versand infolge eines Umstands, den der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Tage an auf den Besteller über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Besteller mitgeteilt haben.


5.3
Vereinbarte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen beginnen erst zu laufen, wenn der Besteller alle von ihm zu erbringenden Vorbereitungshandlungen vorgenommen und seinen Mitwirkungspflichten Genüge getan hat. Befindet er sich mit einer von ihm zu erbringenden Leistung in Rückstand, verlängern sich die Termine und Fristen um die Dauer dieses Rückstandes. Termine und Fristen sind nur gültig, wenn sie von uns verbindlich genannt oder bestätigt werden.

5.4
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir dem Besteller innerhalb der Frist die Ware angeboten haben oder ihn zur Abholung aufgefordert haben. Im Falle des Versendungskaufs ist die Lieferfrist eingehalten, wenn wir die Ware innerhalb der Lieferfrist an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, den der Besteller zu vertreten hat, ist die Lieferfrist auch dann eingehalten, wenn wir innerhalb der Lieferfrist dem Besteller die Versandbereitschaft angezeigt haben.

5.5
Ist die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen auf den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse vorübergehender Dauer zurückzuführen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern sich Termine und Fristen um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt in Fällen höherer Gewalt sowie bei Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten und Subunternehmern auftreten, soweit die Hindernisse nachweislich auf die Ausführung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Wir werden den Käufer über die Nichteinhaltung des Termins oder der Frist unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Bestellers bleiben unberührt.


5.6
Geraten wir dennoch nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug, hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen, die in der Regel mindestens 3 Wochen beträgt. Solange diese nicht erfolglos verstrichen ist oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen entbehrlich war, kann er eine Ersatzbeschaffung nicht auf unsere Kosten vornehmen und nicht vom Vertrag zurücktreten.

5.7
Entsteht dem Besteller wegen eines von uns verschuldeten Verzuges ein Schaden, so ist er berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % vom Nettovergütungsbetrag derjenigen Lieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Unbeschadet Ziffer 8. dieser Geschäftsbedingungen sind weitere Schadensersatzansprüche aus Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

5.8
Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (insbesondere der Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% des jeweiligen Nettorechnungsbetrags pro Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Für nicht vollendete Monate wird die Entschädigung nach Anzahl der Kalendertage anteilig berechnet, wobei pro Kalendertag – unabhängig vom konkreten Kalendermonat – 1/30 des vorgenannten Monatsbetrags angesetzt wird. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende
Entschädigungsansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

6 Eigentumsvorbehalt
6.1
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten oder hergestellten Sachen (Vorbehaltsware) vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Beträge auf eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns. Ist der Besteller kein Kaufmann im Sinne des HGB, so behalten wir uns das Eigentum an der Vorbehaltsware nur bis zur Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag mit dem Besteller vor.

6.2
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen.
Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte (Rücktritt und anschließendes
Herausgabeverlangen) nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6.3
Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie erfolgt gegen sofortige Barzahlung des Kunden. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Tritt in das Vermögen des Bestellers eine Verschlechterung ein und wird dieser zahlungsunfähig, erlischt die Berechtigung zur Weiterveräußerung. In diesem Fall hat er uns vorab angemessene Sicherheit zu stellen.

6.4
Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Wertes unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

6.5
Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils.

6.6
Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Jedoch verpflichten wir uns, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, nicht nennenswert in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger erheblicher Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.

6.7
Bei Zahlungen durch Scheck geht das Eigentum an dem Scheck auf uns über, sobald es der Besteller erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, tritt der Besteller die ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im Voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Besteller sie für uns verwahrt, oder, falls er nicht in den unmittelbaren Besitz von ihnen gelangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an uns abtritt, er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an uns abliefern.

6.8
Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt ist, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag (Fakturawert). Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten treffen wir.

6.9
Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretungen zunichtemachen oder beeinträchtigen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

7 Mängelrüge und Mängelansprüche
7.1
Liegt ein beiderseitiges Handelsgeschäft vor, setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Erfolgt unsere Lieferung nicht an den Besteller, sondern an einen vom Besteller benannten Dritten gilt der gleiche Maßstab. Insoweit hat der Besteller sicherzustellen, dass die Lieferung bei dem jeweiligen Dritten unverzüglich geprüft wird und eine fristgerechte Mängelanzeige erfolgt. Andernfalls gilt die Lieferung als vertragsgemäß.

7.2
Voraussetzung für Mängelansprüche ist die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der uns zur Ausführung unserer Lieferungen und Leistungen vom Besteller vorgelegten Informationen sowie deren sachgemäße und zweckgerichtete Nutzung durch den Besteller. Wir haften nicht für Mängel, die sich aus vom Besteller eingereichten Leistungsdaten oder sonstigen falschen oder unvollständigen Angaben ergeben.

7.3
Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung bzw. Neuherstellung. Der Besteller hat uns in jedem Fall für diese eine Frist von mindestens 14 Tagen, gerechnet ab Mängelanzeige, einzuräumen. Kommen wir der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht nach oder schlägt diese fehl, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, beziehen sich die weiteren Rechte des Bestellers nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, die Teillieferung hat für ihn aus objektiver Sicht kein Interesse. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 8 dieser
Geschäftsbedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.


7.4
Sind Mängel darauf zurückzuführen, dass unsere Verarbeitungshinweise nicht befolgt, durch den Besteller oder Dritte fehlerhaft montiert oder in Betrieb gesetzt, die Lieferungen ungeeignet oder unsachgemäß verwendet, Änderungen ohne Abstimmung mit uns vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien eingesetzt, die nicht den Originalen entsprechen, haften wir für Mängel, die darauf beruhen, nicht.

8 Haftung , Verjährung von Ansprüchen
8.1
Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

8.2
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.3
Die sich aus vorstehender Ziff. 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.4
Bei Materialien, die uns vom Besteller oder dessen Lieferanten zur Verarbeitung anliefert werden, übernehmen wir keine Verantwortung für die Verarbeitbarkeit. Solche Materialien werden von uns fachgerecht behandelt und verarbeitet. Wir haften nicht für Schäden, die aus einer unzureichenden Beschaffenheit dieses Materials herrühren, sondern lediglich im Rahmen unserer Lohnveredlungsarbeiten.

8.5
Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr ab Lieferung bzw. Leistung. Für Schadensersatzansprüche nach den Ziffern 8.2 und 8.3 gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch im Falle von Ansprüchen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGBDie Verjährungsfrist im Fall des Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB sowie gemäß § 445b Abs. 1 BGB bleibt unberührt.

9 Beistellungen
9.1
Vorlagen, Rohstoffe und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände wie Halbund Fertigerzeugnisse des Bestellers verwahren wir, wenn diese für die Lieferung nicht mehr benötigt werden, nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung. Unsere Haftung für sie richtet sich nach Ziffer 8. dieser Geschäftsbedingungen.

9.3
Den Parteien ist bewusst, dass aufgrund der Toleranzen des Vormaterials (wie Dickentoleranz und Breitentoleranz) im Vorfeld durch uns nur eine theoretische, mathematische Umrechnung von Kilogramm in Meter und Stück erfolgen kann. Aus der von uns mitgeteilten Berechnung kann der Besteller insoweit keine Ansprüche herleiten.

9.4
Dem Besteller ist bekannt, dass fertigungsbedingt pro Coil ca. 4 m des gelieferten Materials als Mehrverbrauch einzukalkulieren ist. Dabei handelt es sich um den Anfang und das Ende der vom Besteller gelieferten Coils.

10 Werkzeuge, Nutzungsrechte 
10.1
Die von uns zur Herstellung der Lieferungen eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Werkzeuge, bleiben, auch wenn wir ihre Kosten anteilig berechnen, in unserem Eigentum und werden nicht ausgeliefert.

10.2
Soweit wir dem Besteller Zeichnungen oder Unterlagen zur Verfügung stellen, an denen wir das Urheberrecht oder ein vom Rechtsinhaber abgeleitetes Recht haben, das uns zur Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts an Dritte berechtigt, räumen wir dem Besteller an diesen ein einfaches Nutzungsrecht zu den vertraglichen Zwecken ein. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben von den Lieferungen nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht zu verändern. Alle sonstigen Rechte verbleiben bei uns bzw. beim Rechtsinhaber.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1
Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Vertragsparteien ist unser Geschäftssitz.

11.2
Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

11.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen.