Einkaufsbedingungen
1 Vertragsgrundlagen, Vertragsabschluss, Schrift-form
1.1
Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend allgemein „Lieferungen“ genannt), die ein Verkäufer, Werkunternehmer oder ein Dienstverpflichteter (nachfolgend allgemein „Lieferant“ genannt) für uns erbringt. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB ist.
1.2
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge mit demselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Dies gilt aber dann nicht, falls wir die Einkaufsbedingungen ändern; in diesem Fall werden wir den Lieferanten informieren.
1.3
Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen und das Erfordernis einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
1.4
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar ab-geändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.5
Sofern für Willenserklärungen die Schriftform vorgeschrieben ist, gilt diese auch bei telekommunikativer Übermittlung von Schriftstücken, z.B. durch Telefax, Computerfax oder E-Mail, als eingehalten, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind, z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Er-klärung des Rücktritts, bedürfen der Textform.
2 Weitergabe von Bestellungen
Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Lieferung oder wesentliche Teile dieser Lieferung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.
3 Eigentum, Werkzeuge, Urheberrecht, Geheimhaltung
3.1
Werkzeuge, Beistellungen anderer Art, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben in unserem Eigentum. Der Lieferant hat sie uns unaufgefordert zurückzugeben, sobald sie zur Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr benötigt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten ist ausgeschlossen.
3.2
Der Lieferant hat sicherzustellen, dass diese nicht von Zugriffen Dritter oder etwaigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betroffen sind. Sollte es dennoch dazu kommen, hat er uns hiervon unverzüglich zu informieren. Für Beschädigungen aufgrund nicht sorgfältiger Nutzung oder Lagerung ist er verantwortlich.
3.3
Alle dem Lieferanten überlassenen Unterlagen gelten als vertrauliche Informationen. Er hat sie sowie die im Zusammenhang mit der vertraglichen Zusammenarbeit gewonnenen Kenntnisse und Erkenntnisse über unsere betrieblichen Abläufe sowie unsere sonstigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, solange diese nicht allgemein bekannt geworden sind. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben oder sie selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Ihre Nutzung ist nur für den nach dem Vertrag vereinbarten Zweck zugelassen. Er hat diese Unterlagen und eventuelle Kopien auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages fuhren oder auf unser Verlangen nicht wieder herstellbar vernichten und diese Vernichtung uns gegenüber zu bestätigen. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen durch den Lieferanten ist ausgeschlossen.
4 Liefertermine
4.1
Vereinbarte Fristen und Termine sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich oder in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Der Lieferant hat außerdem gleichzeitig den Hinderungsgrund und dessen voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Diese Mitteilung hat jedoch keine Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit des Lieferanten zur Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu; die Regelung gemäß Ziffer 4.2 bleibt unberührt.
4.2
Überschreitet der Lieferant den Liefertermin, so sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe geltend zu machen. Diese beträgt pro Werktag des Verzuges 0,3 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Gesamt-Nettovergütungsbetrages. Wir sind berechtigt, diese Vertragsstrafe bis zum Zeitpunkt der Schlusszahlung geltend zu machen, auch wenn wir uns das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten. Die Vertragsstrafe ist auf einen vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
4.3
Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig und verpflichten uns nicht zur teilweisen oder vorfristigen Bezahlung.
4.4
Ist die Nichteinhaltung des Termins einer Annahme oder Abnahme der Leistung durch uns auf Höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, so können wir die Lieferung ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass der Lieferant hieraus irgendwelche Ansprüche uns gegenüber geltend machen kann. Als höhere Gewalt gelten Quarantänemaßnahmen infolge einer Pandemie nur dann und insoweit, als der Lieferant nachweist, dass wesentliche Teile seines Betriebes geschlossen werden mussten und die Quarantäne länger als 14 Tage andauerte.
4.5
Wir behalten uns vor, Mehr- oder Minderlieferungen in Einzelfällen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht zu gestatten. Kommt es zu nicht anerkannten Mehrlieferungen, sind wir berechtigt, diese auf Kosten des Lieferanten einzulagern oder an ihn zurückzusenden.
5 Versand, Verpackung, Transportversicherung
5.1
Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ (DDP/Incoterms ® 2010) an den in der Bestellung angegebenen Ort (Bestimmungsort). Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Stockstadt/Rhein zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
5.2
Die Gefahr geht erst auf uns über, wenn die Lieferung dem Empfänger am Bestimmungsort übergeben worden ist. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage sowie bei sonstigen erfolgsbezogen zu erbringenden Leistungen geht die Gefahr nach Abnahme auf uns über.
5.3
Der Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, aus dem ins-besondere unsere Bestelldaten, die Liefermenge und die genaue Warenbezeichnung sowie die vollständigen in der Bestellung vermerkten Angaben über den Bestimmungsort ersichtlich sind.
5.4
Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvor-schrift oder wegen einer zur Einhaltung des vereinbarten Termins beschleunigten Beförderung hat der Lieferant zu tragen.
6 Preise, Rechnung, Zahlung
6.1
Die vereinbarten Preise sind Festpreise.
6.2
Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. für ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten bis zum Bestimmungsort einschließlich eventueller Transport- und Haft-pflichtversicherung und sämtliche Gebühren) ein.
6.3
Ist abweichend von Ziff. 5.1 (Lieferung „frei Haus“) die Preis-stellung „ab Werk“ vereinbart, hat der Lieferant zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit wir keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben haben.
6.4
Rechnungen sind nicht vor vollständiger mangelfreier Lieferung, Fertigstellung von Leistungen oder nach Abnahme erfolgsbezogener Leistungen für jede Bestellung oder jeden Abruf gesondert zu legen. Rechnungen sind zweifach einzureichen. Diese können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – insbesondere die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nicht-einhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
6.5
Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass der Lieferant in Zahlungsschwierigkeiten gerät und dadurch unser Gegenleistungsanspruch gefährdet wird, so können wir, wenn wir vorleistungspflichtig sind, die Vorleistungen von einer angemessenen Sicherheit abhängig machen. Ist der Lieferant innerhalb angemessener Frist hierzu nicht in der Lage, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
6.6
Die Bezahlung einer Rechnung stellt kein Anerkenntnis zur Vertragsgemäßheit der erbrachten Lieferung dar.
7 Abtretung, Eigentumsvorbehalt
7.1
Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungs-reifer Gegenforderungen.
7.2
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
7.3
Wir widersprechen allen Eigentumsvorbehaltsregelungen, die über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen. Sie bedürfen im Einzelfall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Sollte es dennoch dazu kommen, dass Unterlieferanten bei uns Eigentumsrechte, Miteigentumsrechte oder Pfandrechte geltend machen bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen lassen, dürfen wir den Lieferanten für alle hierdurch entstehenden Schäden in Anspruch nehmen.
8 Prüfzeugnisse
Geforderte Prüfdokumente oder Angaben über Lager-Dauer und – Art sind den Lieferungen zwingend beizufügen. Bis zum Eintreffen der komplette Unterlagen gilt die Lieferung als unvollständig und verzögert den Rechnungslauf.
9 Mängelanzeige, Abnahme
9.1
Soweit anwendbar, gelten für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht die gesetzlichen Vorschriften (§ 377 HGB) mit folgender Maßgabe: unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf äußerlich sichtbare Mängel oder Transport-schäden sowie auf Mengen- und Identitätsprüfungen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungs-pflicht. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Werk-tagen erteilt wird. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
9.2
Der Lieferant hat eine Ausgangskontrolle durchzuführen, die dem gleichen Zweck dient, wie die nach § 377 HGB von uns eigentlich geforderte Eingangskontrolle. In Zweifelsfällen sind für Stückzahlen, Maße, Gewichte und Qualität die bei Gefahrübergang von uns ermittelten Werte maßgeblich.
9.3
Mit dem Zugang unserer Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gehemmt. Bei Ersatz-lieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder aus ähnlichen Gründen vornahm.
9.4
Werkvertragsleistungen sind von uns förmlich abzunehmen. Der Lieferant hat uns rechtzeitig schriftlich die Abnahmebereitschaft zu melden. Konkludente und fiktive Abnahmen sind ausgeschlossen.
9.5
Die bloße Annahme einer Lieferung stellt kein Anerkenntnis zur Vertragsgemäßheit der erbrachten Lieferung dar.
10 Mängelhaftung und Schutzrechte Dritter
10.1
Der Lieferant schuldet mangelfreie Lieferungen und Leistungen. Diese müssen insbesondere die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweisen und dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck, dem aktuellen Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen, im Einklang mit den aktuellen Umweltschutzbestimmungen stehen und frei von Rechten Dritter (insbesondere gewerblichen Schutzrechten) sein.
10.2
Sind Gegenstand der Lieferung Maschinen, Geräte oder Anlagen, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen.
10.3
Bei Sach- und Rechtsmängeln und Nichteinhaltung von Garantien übernimmt der Lieferant die Verantwortung nach den gesetzlichen Vorschriften. Zeigt sich innerhalb der Verjährungs-frist gemäß Ziff. 12 ein Mangel, sind wir berechtigt, Nichterfüllung - nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) - sowie Ersatz für Schäden, die durch eine Nichterfüllung nicht beseitigt werden können (Schadensersatz neben der Leistung), zu verlangen. Der Lieferant hat außerdem die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Kommt es zu Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette zum Verbraucher bzw. Endabnehmer, die auf mangelhafte Lieferungen des Lieferanten zurückzuführen sind, können wir nach den gesetzlichen Vorschriften bei ihm Regress nehmen.
10.4
Ist die Nacherfüllung nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist erfolgt, fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, können wir außerdem vom Vertrag zurücktreten, nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Minderung verlangen. Stehen uns Garantieansprüche zu, die über die gesetzlichen Rechte bei Mängeln hinausgehen, bleiben diese hiervon unberührt.
10.5
Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen innerhalb einer von uns zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ohne das Recht zu haben, die Nacherfüllung zu verweigern, sind wir auch berechtigt, die Mängel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; der Verkäufer ist unverzüglich zu unterrichten.
10.6
Der Lieferant verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine gewerblichen Schutzrechte sowie sonstige Rechte Dritter verletzt werden.
10.7
Werden wir von einem Dritten aus einem Grund gemäß Ziffer 10.6 in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; dies gilt nicht, falls der Lieferant den Verstoß gegen Rechte Dritter nicht zu vertreten hat. Im Falle der Freistellung sind wir nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
11 Verjährung
11.1
Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB oder § 445b BGB eingreifen oder die gesetzlichen Vorschriften längere Verjährungsfristen vorsehen.
12 Produkthaftung, Versicherung
12.1
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haftet.
12.2
Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 12.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder von unserem Kunden rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
12.3
Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Be-hörde nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes übernehmen wir in Abstimmung mit dem Lieferanten.
12.4
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer angemessenen Deckungssumme für Personen- und Sachschäden zu unterhalten, die alle Risiken aus Produkthaftung einschließlich eines angemessenen Rückrufrisikos einschließt. Stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant hat uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Versicherungspolice oder auf unseren gesonderten Wunsch eine aktuelle Versicherungsbestätigung zu übergeben.
13 Sonstige Verpflichtungen des Lieferanten
13.1
Der Lieferant ist verpflichtet, den von ihm für die Durchführung der beauftragten Leistungen nach dem zugrunde liegenden Vertrag eingesetzten Arbeitnehmern mindestens den Mindest-lohn gemäß dem Mindestlohngesetz zu zahlen. Wir können je-derzeit während der Dauer der beauftragten Werk- oder Dienst-leistungen vom Lieferanten den schriftlichen Nachweis der Zahlung des Mindestlohns verlangen; in diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich, jedoch spätestens inner-halb von drei Werktagen ab Zugang des Verlangens, den schriftlichen Nachweis zu übermitteln.
13.2
Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes des Lieferanten oder dessen Unterauftragnehmern gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes uns gegenüber geltend gemacht werden.
13.3
Ungeachtet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte sind wir berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, wenn der Lieferant und/oder seine Unterauftragnehmer schuldhaft gegen die vor-stehenden Bestimmungen bzw. gegen das Mindestlohngesetz verstoßen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns den infolge des Rücktritts oder der Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. Ansprüche des Lieferanten wegen Nichterfüllung sind aus-geschlossen. Im Übrigen richten sich die Folgen des Rücktritts und der Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
13.4
Der Lieferant gewährleistet, dass er vor der Lieferung alle für ihn maßgeblichen Ausfuhrvorschriften beachtet hat und dass weder Ausfuhrverbote noch Ausfuhrgenehmigungspflichten missachtet wurden. Der Lieferant verpflichtet sich dazu, uns alle zur Beachtung von Export- und Reexportvorschriften maßgeblichen Informationen und Auskünfte, auch über Zusammensetzung und Herkunft der von ihm gelieferten Waren rechtzeitig kostenlos zur Verfügung zu stellen und eine Erfassung seiner Güter in den Güterlisten der EU, Deutschland oder der USA bekannt zu geben.
13.5
Der Lieferant ist verpflichtet, uns Ursprungszeugnisse, Lieferantenerklärungen, statistische Warennummern bzw. Präferenznachweise sowie etwaige weitere Dokumente und Daten gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Außenhandels unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
13.6
Falls nichts Abweichendes vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von 15 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten und im Falle von entsprechenden Bestellungen an uns zu angemessenen Bedingungen zeitnah auszuführen.
13.7
Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung schriftlich oder in Textform mitteilen. Diese Mitteilung muss – unbeschadet der vorstehenden Ziff. 13.6 – mindestens sechs Monate vor der Einstellung der Produktion erfolgen. Bis zum Zeitpunkt der mitgeteilten Einstellung sind wir zu weiteren Bestellungen von Ersatzteilen berechtigt, die der Lieferant zu für uns angemessenen Bedingungen zeitnah ausfuhren wird.
13.8
Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm zu liefernden Produkte oder Teile davon uneingeschränkt den Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU („RoHS“) und der Richtlinie 1907/2016/EC („REACH“) in der jeweils geltenden Fassung und auch den in Umsetzung dieser Richtlinie innerhalb der Europäischen Union erlassenen nationalen Vorschriften entsprechen und für RoHS-konforme und REACH-konforme Fertigungsprozesse geeignet sind.
14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
14.1
Erfüllungsort ist der von uns genannte Bestimmungsort.
14.2
Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrags-verhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl Klage am
Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Geschäftssitz des Lieferanten zu erheben.
14.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.